„Sendeschluss“ am 30.06.2024?
Zum Katalog der Betriebskosten, die auf Mieter umgelegt werden können, gehörten bisher auch die Kosten des Betriebs einer Gemeinschafts-Antennenanlage oder eines Breitbandkabelanschlusses -jedenfalls für Anlagen, die vor dem 01.12.2021 errichtet wurden- (§ 2 Satz 1 Ziffer 15 der Betriebskosten-verordnung – BetrKV). Umlagefähig waren damit insbesondere auch die Kabelfernseh-Grundgebühren.
Diese Regelung fällt nach dem 30.06.2024 weitgehend weg; der Vermieter kann dann nur noch den Betriebsstrom für dies Anlagen weiterberechnen, der dann aber durch einen besonderen Zähler erfassbar sein muss.
Vermieter und Mieter sollten sich rechtzeitig darüber abstimmen, wie es mit dem
Fernsehempfang ab dem 01.07.2024 weitergehen soll. Die Interessen werden sehr
unterschiedlich sein: Der Vermieter wird nicht auf den Kabelfernsehgebühren sitzen bleiben wollen, sodass er den Vertrag mit dem Versorger zum 01.07.2024 kündigen dürfte. Nach einer Sonderregelung in § 230 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) braucht er hierbei keine Kündigungsfrist einzuhalten.
Der Mieter hat eventuell gar kein Interesse an dem Kabelanschluss und wird sich
anderweitig versorgen (z. B. Empfang oder Internet, DVB-T2), anderenfalls muss er einen direkten Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber selbst abschließen.
Soll (zunächst) alles beim Alten bleiben, müssen Vermieter und Mieter einen gesonderten Vertrag über die entgeltliche Versorgung mit Kabelfernsehsignalen schließen. Dieser Vertrag darf aber nur eine anfängliche Festlaufzeit von zwei Jahren haben und muss danach für den Mieter kündbar sein. Die bisherige Bindung für die Gesamtdauer des Mietvertrages fällt also weg. Legt ein Mieter einseitig Wert auf den Fortbestand des Kabelanschlusses (mit eigenem Versorgungsvertrag) fragt es sich, ob ihn der Vermieter gegen den Willen des Mieters einfach stilllegen darf, zumal die Kabelinfrastruktur nicht nur dem Fernsehempfang dienen muss.
Jedenfalls wird ab dem 01.07.2024 manches komplizierter, aber auch vielfältiger. Hierauf sollte man sich einstellen.