Baumfällkosten als umlegbare Betriebskosten
Alle Jahre wieder erhalten Mieter eine Betriebs-(neben-)kostenabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr. Dabei kann es zu besonderen Überraschungen kommen.
Betriebskosten sind die Kosten, die dem Vermieter durch das Eigentum an Grundstück und Gebäude laufend entstehen. Hierzu gehören nach der Betriebskostenverordnung auch die Kosten der Garten-pflege. An diesen Kosten muss sich ein Mieter übrigens nicht nur dann beteiligen, wenn er den Garten mit benutzen darf. Es genügt, dass zum Grundstück, auf dem er wohnt, eine solche gärtnerische Fläche gehört.
Typische laufende Gartenpflegekosten fallen im Jahreslauf regelmäßig an durch Rasenmähen, Heckenschneiden, Laubbeseitigung, Ersatz kurzlebiger Blumen-bepflanzunge o. ä.. Das leuchtet soweit ein. Erstaunlich und kaum verständlich ist aber in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2021 (VIII ZR 107/20). Danach sind auch diejenigen Kosten auf die Mieter umlegbar, die dadurch entstehen, dass ein Baum, der seit über 40 Jahren auf dem Grundstück steht, gefällt werden muss, weil er morsch geworden ist.
Solche Baumfällungskosten erreichen leicht einen höheren vierstelligen Betrag.
Nach Ansicht des BGH handelt es sich um eine Maßnahme der laufenden Gartenpflege, obwohl es doch eigentlich um die einmalige und endgültige Beseitigung einer langlebigen Pflanze geht, die zum „Dauerinventar“ des Gartens gehörte. Wer also das Pech hat, ausgerechnet in dem Jahr dort zu wohnen, in dem auf dem Grundstück ein jahrzehntealter Baum eingeht oder seine Standfestigkeit verliert, wird anteilig mit zur Kasse gebeten.
Der Vermieter muss die Fällungskosten nicht auf mehrere Abrechnungszeiträume verteilen, sondern darf sie in voller Höhe für das Jahr der Baumbeseitigung in die Abrechnung einstellen.
Henning Kube
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht